Satzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen
„BSG Energie Grevenbroich e. V.“
2. Der Sitz des Vereins ist in 41515 Grevenbroich, Usedomweg 18
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der öffentlichen Gesundheit.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- Übungs- und Kursbetriebes als Ausgleich für die
Belastungen, die durch die Berufsarbeit entstehen könnten.
- Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und
Nichtmitglieder.
- Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern.
- Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch
und religiös neutral.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die durch den Beitritt zum Verein den
Zweck des Vereins erfüllen helfen will und sich zur Einhaltung der Satzung und anderer verbindlicher
Vereinsregelungen verpflichtet.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter
Beifügung des SEPA – Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge und Gebühren
beantragt.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen
Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die
Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht
begründet werden.Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung
in der jeweils gültigen Fassung an.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können sämtliche Angebote des Vereins
nutzen. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch Austritt des Mitgliedes
c) durch Ausschluss aus dem Verein
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand und
kann nur zum Ende eines Vereinsjahres, und zwar am 31.12. stattfinden. Die Erklärung des
Austritts befreit die ausgetretenen Mitglieder nicht von der Zahlung der ausstehenden Beiträge oder
Ähnlichem.
3. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen,
- wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
- bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung des Vereins,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen
Verhaltens,
- wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen
versucht.
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das
betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf
Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter
Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag
zu entscheiden. Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied mitgeteilt und ist mit Zugang
wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen
Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den
Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende
Wirkung.
4. Ein Mitglied kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf erst dann gefasst
werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in
der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die
Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen. Mit dem Ende der Mitgliedschaft
erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Vereinseigene Gegenstände
sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ehemaligen Mitglied steht kein
Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung
noch ausstehender Beiträge o. Ä.
§ 7 Beiträge
Jedes Mitglied muss von Beginn des Eintrittsjahr an, den festgelegten Mitgliedsbeitrag entrichten.
Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.Zusätzlich können Kursgebühren
und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden. Über deren Höhe und
Fälligkeit entscheidet der erweiterte Vorstand.
Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende
Kosten in Rechnung zu stellen.
Von Mitgliedern, die kein SEPA-Mandat erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert
werden.
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das
Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug.
Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem
Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu
zahlen.
Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung bis zum 30. Juni eines jeden
Jahres für das laufende Kalenderjahr fällig. Sie werden bei Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung
erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn
der Mitgliedschaft fällig.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der EMailadresse
mitzuteilen.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von
Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPALastschriftverfahren,
entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
§ 8 Haftung
Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der
Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche
Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der
erweiterte Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie soll in den
ersten vier Monaten des Jahres stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied
des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands
anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den
Protokollführer.
2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens drei Wochen vor
dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist
gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
3. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich gestellt
werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens
bis zum 15. Februar des Jahres unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene
Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
4. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden.
Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und
unter Angabe der Gründe beim geschäftsführende Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten
zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung
der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt
wiedergegeben werden.
5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d. Festsetzung der Beiträge und Umlagen
e. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
g. Ernennung von Ehrenmitgliedern
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und
nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie
redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn
dies von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
7. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung
stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des
18. Lebensjahres.
Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ihrer
minderjährigen Kinder ausgeschlossen.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
8. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das nach Erstellung vom erweiterten
Vorstand auf Richtigkeit zu prüfen ist.
§ 11 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem Kassierer
2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstands, den Vertretern des Kraftwerks Neurath und des Tagebaus Garzweiler sowie den
Ansprechpartnern der angeschlossenen Sportabteilungen. Der erweiterte Vorstand kann sich
bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.
3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die
Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.
Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den Bewerbern, die
die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl
erhält.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt,
gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 3 Jahre nach Beginn der Amtszeit
stattfindet.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende
Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten turnusgemäßen
Neuwahl führt.
Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied
ein zweites Amt ausüben.
6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte
oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene
Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben
Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und erlassen.
Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.Bei Bedarf
können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer
Aufwandsentschädigung (z.B. i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Über die erforderliche
Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet
der erweiterte Vorstand.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln,
einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die
Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich
nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und
Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 12 Sportabteilungen
Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Sportabteilungen
eingerichtet. Die Sportabteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins und
organisieren selbstständig den jeweiligen Sportbetrieb.
Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Gründung und Auflösung von Sportabteilungen. Die
Organisation der Sportabteilungen ist in den jeweiligen Abteilungen zu regeln. Die dort getroffenen
Vereinbarungen dürfen den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen.
§ 13 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
gespeichert, übermittelt und ggf. verändert.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder
deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören
dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins.
Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, wobei jeweils einer der beiden im geraden- und der zweite- im
ungeraden Kalenderjahr gewählt wird.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
Voraussetzung ist, dass 2/3 der abgegebenen Stimmen zustimmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt
das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an:
„Existenzhilfe e. V., Grevenbroicher Tafel, Merkatorstr. 2, 41515 Grevenbroich“.
Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 16 Schlussbestimmungen
Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn dieser Satzung nicht
verändern, und solche, die behördlich angeordnet werden, vorzunehmen. (Vgl. TOP 8 des Protokolls
der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 08. Sept. 2021)
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 08. Sept. 2021 beschlossen.
Unterschrift von sieben Gründungsmitgliedern:
1. Manfred Holz
2. Gerd Willi von Wirth
3. Gerd Weyermanns
4. Gisela Körner
5. Jürgen Latajka
6. Guido Kremer
7. Stefan Fassbender