§
1
Name und Sitz
1.
Der Verein führt den Namen „ Verein zur Förderung
des Betriebssports der RWE Power e.V."
2.
Der Sitz des Vereins ist 50935 Köln, Stüttgenweg 2.
3.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln
eingetragen und führt den Zusatz „e.V."
§
2
Zweck
des Vereins
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports über die
unternehmensweiten Betriebssportgruppen.
2. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Angebot
einer breiten Palette von Spiel- und Sportmöglichkeiten im
Bereich des Breitensports, sowie durch die Durchführung von
Turnieren.
3.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
5.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. §
3
Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die
durch den Beitritt zum Verein den Zweck des Vereins erfüllen
helfen will und sich zur Einhaltung der Satzung und anderer
verbindlichen Vereinsregelungen verpflichtet.
§
4
Erwerb
der Mitgliedschaft
1.
Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins
gerichtet werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/der Antragstellerin
schriftlich mitgeteilt werden.
§
5
Beendigung
der Mitgliedschaft
1.Die
Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b)
durch Austritt des Mitgliedes
c) durch Ausschluss aus dem
Verein
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand.
3. Der Ausschluss aus dem
Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des
Vereins verstoßen hat.
4. Ausscheidende Mitglieder
haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
5. Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied
Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der
Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
§
6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereins
teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und
der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der
Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich
ausgeübt werden.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
den Verein und den Vereinszweck- auch in der Öffentlichkeit
in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§
7
Beiträge
1.
Jedes Mitglied muss von Beginn des Eintrittsmonat an, die
festgesetzten Beiträge errichten.
2. Der
Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Alle anderen Gebühren, außerordentliche Beiträge
sowie Säumniszuschläge etc. regelt die
Gebührenordnung.
3.
Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
§
8
Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§
9
Organe des Vereins
1.
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
§
10
Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2.
Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter
Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 21 Tage vor der
Versammlung. Der Vor-stand kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
mindestens der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich
unter Angaben des Zwecks und der Gründe verlangt. Für
die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die
Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die
Einladung erfolgt durch Aushang.
3. Jedem Mitglied steht
eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
4.
Jedes Mitglied kann bis 2 Tage vor der Mitgliederversammlung
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim
Vorstand einreichen. Anträge auf Satzungsänderung sind
so rechtzeitig einzureichen, dass sie mit der Einladung bekannt
gemacht werden können.
5. Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
6. Die Entscheidungen der
Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschlossen, alle Abstimmungen und Wahlen
erfolgen per Handzeichen. Die Entscheidung über die Auflösung
des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit
2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht
mitgezählt.
7. Über die Mitgliederversammlung ist
eine Niederschrift zu fertigen.
8. Die
Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden
Angelegenheiten zuständig:
a) Die Entgegennahme des
Jahresberichtes des Vorstandes ( einschlieslich Finanzbericht
)
b) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten
Haushaltsplanes
c) Genehmigung der vom Vorstand vorgelegten
Jahresabrechnung
d) Entgegennahme der Kassenabrechnung
e)
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
f)
Entlastung des Vorstandes
g) Bericht der Leiter der
Sportgruppen
h) Beschlussfassung über
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
i)
Wahl des Vorstandes
j) Wahl der Kassenprüfer
k)
Beschlussfassung über weiter Anträge
l)
Verschiedenes
9. Die Wahl der Abteilungsleiter erfolgt
rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung in den
Betriebssportgruppen. Sie werden dem Vorstand benannt.
§
11
Vorstand
1.
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a)
dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden
Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der
stellvertretenden Schatzmeister/in
e) dem/der
Geschäftsführer/in
f) dem/der Sportwart/in
g)
dem/der 1. Beisitzer
h) dem/der 2. Beisitzer
2. Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
3.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der
Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt
ist.
4. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die
stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des
Vorstandes. Er/sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber, wenn dies von
der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
5.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmen Gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§
12
Kassenprüfung
1.
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des
Vereins wird regelmäßig durch zwei von der
Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/innen
geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht.
§
13
Auflösung des Vereins
1.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
2. Beschlüsse
über die zukünftige Verwendung dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§
14
Schlussbestimmungen
Soweit
die Satzung keine gesonderten Regelungen enthält, gelten die
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Der
Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie
den Sinn dieser Satzung nicht verändern, und solche, die
behördlich angeordnet werden, vorzunehmen.
Mit
Genehmigung dieser Satzung werden alle vorhergehenden Satzungen
ungültig
Köln,
den
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